Die Funktionen des Entschädigungsjunktims im Enteignungsrecht.

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SEBI: 78/722

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Gegenüber der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und der Frankfurter Paulskirchenverfassung von 1849 weist das Grundgesetz einige Neuerungen bei den Enteignungsregelungen auf. Die weitestreichende Änderung gegenüber der WRV ist das Verbot, auf der Grundlage eines Gesetzes zu enteignen, das nicht selbst Art und Ausmaß der Entschädigung angibt. Dadurch wird ein Junktim geschaffen zwischen der Enteignungsanordnung in einem Gesetz und der Regelung der Entschädigung nach Art und Ausmaß. Der Verfasser untersucht die Junktimsklausel in historischer und rechtsvergleichender Sicht, er ordnet sie im Verfassungssystem (vor allem im Verhältnis zum Zitiergebot) ein und erörtert die verschiedenen Funktionen der Junktimsklausel. Neben der präventiven, enteignungshemmenden Funktion und der konkreten Schutzfunktion wird die repressive Funktion am wichtigsten. Außerdem hat die Junktimsklausel eine abgrenzende Funktion zwischen Eigentumsbindung und Enteignung sowie Aufopferung und Enteignung. chb/difu

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Enteignung, Entschädigung, Junktimsklausel, Einzelakt, Eigentumsbindung, Aufopferung, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Rechtsvergleichung

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Würzburg: (1964), 260 S., Lit.

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Enteignung, Entschädigung, Junktimsklausel, Einzelakt, Eigentumsbindung, Aufopferung, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Rechtsvergleichung

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