Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur.

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DE

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0341-2016

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IRB: Z 1501

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RE

Zusammenfassung

In einem Urteil vom 9. August 1994 hat sich die 4. Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft mit der Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur befaßt. Der Tenor der Entscheidung lautet: "Ein 1966 von der staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Aachen im Studiengang "Allgemeiner Hochbau" verliehenes Diplom kann den in Artikel 1 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/ 384/EWG des Rates vom 10. Juli 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genannten Prüfungszeugnissen nicht gleichgestellt werden."

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Zeitschrift

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Ausgabe

Nr.1/2

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Seiten

S.3

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