Rechtswirkung und Haftungsbegründung einer vom Leiter der Bauaufsichtsbehörde unterzeichneten Mitteilung, einem Bauantrag stünden keine Hindernisse entgegen. § 839 BGB. § 39 OBG NW. BGH, Urteil vom 5.5.1994 - III ZR 28/93, OLG Düsseldorf.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1994
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0012-1363
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen, kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann. In einer derartigen Mitteilung kann auch eine Maßnahme im Sinne des Paragraphen 39 I b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen. Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16.1.1992 - III ZR 18/90 -, DVBl. 1992, Seite 560.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Deutsches Verwaltungsblatt
Ausgabe
Nr.19
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.1134-1136