Rechtswirkung und Haftungsbegründung einer vom Leiter der Bauaufsichtsbehörde unterzeichneten Mitteilung, einem Bauantrag stünden keine Hindernisse entgegen. § 839 BGB. § 39 OBG NW. BGH, Urteil vom 5.5.1994 - III ZR 28/93, OLG Düsseldorf.

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Datum

1994

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Sprache (Orlis.pc)

DE

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ISSN

0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen, kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann. In einer derartigen Mitteilung kann auch eine Maßnahme im Sinne des Paragraphen 39 I b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen. Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16.1.1992 - III ZR 18/90 -, DVBl. 1992, Seite 560.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Deutsches Verwaltungsblatt

Ausgabe

Nr.19

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.1134-1136

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Stichwörter

Serie/Report Nr.

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