Der Verwaltungsvertrag mit Drittwirkung.

Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre

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Konstanz

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ZLB: 98/3683

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DI

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Abstract

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bei Abschluß eines Verpflichtungsvertrages ein Eingriff in Rechte Dritter bereits mit Vertragsschluß oder erst bei Vollzug des Vertrages gegeben ist. Bei der Bewältigung komplexer Rechts- und Problemlagen steht die Möglichkeit der Kooperation zwischen Staat und Bürger im Vordergrund. Ein Vertrag, der in die Rechte Dritter eingreift, wird erst mit Zustimmung des Dritten wirksam (§58 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Dafür muß der Rechtsschutz des durch den Vertrag betroffenen Dritten sichergestellt werden, der durch den Erlaß des Verwaltungsaktes in seinen Rechten betroffen ist. Die Autorin erörtert ausführlich die Problematik des § 58 und gibt Lösungsvorschläge, die sich auf Verträge im Naturschutzrecht beziehen, da der vertraglichen Handlungsform dort eine wachsende Bedeutung zukommt. kirs/difu

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XVI, 201 S.

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 123