Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung erst bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze, ortsübliche Miete und Zuschlag, OLG Hamm gegen OLG Hamburg - BGH muß klären!
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1984
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 954
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
In einem Vorlagebeschluss v. 22.8.1983 hat das OLG Hamm (4 Re Miet 11/82) an den Bundesgerichtshof die Frage gestellt, ob nur der gezahlte Mietzins rückforderbar ist, der die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Der Senat sieht keine gesetzliche Grundlage für die Ausnahme, nur die objektiv ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete sei die eigentlich zulässige, also rechtmäßige Miete, auf die die Mietzinsvereinbarung bei Nichtigkeit der Abrede über die nach WiStG § 5 überhöhte Miete zurückgeführt werden muss. rh
item.page.description
Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Miethöhe , Wohnraum , Mietpreisrecht , Rechtsprechung , Beschluss , Rechtsentscheid , Mieterhöhung , OLG-Urteil
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Hamburger Grundeigentum, Hamburg 93(1983)Nr.12, S.625, 627, Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Miethöhe , Wohnraum , Mietpreisrecht , Rechtsprechung , Beschluss , Rechtsentscheid , Mieterhöhung , OLG-Urteil