Kreissparkassen und Gebietsreform. Rechtsprobleme des Betriebs von Kreissparkassenzweigstellen in kreisangehörigen Gemeinden mit eigenen Sparkassen.

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SEBI: 83/1450
BBR: A 8509

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Die kommunale Gebietsreform im Lande Nordrhein-Westfalen 1974 führte dazu, daß einzelne Geschäftsstellen von Kreissparkassen in vergrößerten oder neugebildeten kreisangehörigen Gemeinden liegen, die eine Sparkasse betreiben. Durch Erlaß 1979 versuchte die Landesregierung, einzelne Sparkassen in kreisangehörigen Gemeinden mit Kreissparkassen zu vereinigen. Diese Fusion von Gemeindesparkassen mit Kreisparkassen erklärte der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen in zehn Fällen für nichtig. Am Beispiel der Sparkassenverhältnisse der Stadt Düren (Kreis Düren) untersucht der Autor die mit dem Neuordnungskonzept verknüpften verfassungsrechtlichen Probleme. Dabei wird die Rechtsprechnung des Verfassungsgerichtshofes NRW zur Sparkassenneuordnung in kreisangehörigen Räumen berücksichtigt. sch/difu

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Gemeindegebietsreform, Sparkasse, Kreissparkasse, Vereinigung, Rechtswidrigkeit, Verfassungsrecht, Rechtsprechung, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Köln: Deutscher Gemeindeverlag (1983), XIII, 77 S., Lit.

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Gemeindegebietsreform, Sparkasse, Kreissparkasse, Vereinigung, Rechtswidrigkeit, Verfassungsrecht, Rechtsprechung, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Schriftenreihe des Landkreistages; 3