Kommunalwahlrecht für Ausländer? Staatsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen.
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1974
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ZZ
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SEBI: Zs 988-Beil.1974-4
BBR: Z 194a
IRB: Z 881
IFL: Z 627
BBR: Z 194a
IRB: Z 881
IFL: Z 627
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Zusammenfassung
Die staatsrechtliche Stellung des Ausländers ist durch das Fehlen politischer Mitwirkungsrechte gekennzeichnet Von Wahlen ist er ausgeschlossen; die Grundrechte des Grundgesetzes stehen ihm nur beschränkt zu; die Teilnahme am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß wird ihm bestritten; seine politische Betätigung unterliegt jederzeitiger Beschränkung oder Untersagung auf Grund umfassender Eingriffstatbestände. Das Selbstverständnis eines demokratisch organisierten Gemeinwesens verlangt nicht bloß eine soziale, sondern auch eine politische Mindestintegration. Während nach herrschender Auffassung die Bestimmung der ,,Staatspolitik'' den Staatsangehörigen verfassungskräftig vorbehalten ist, kommt für die politische Teilintegration der Ausländer die kommunale Ebene in Betracht; hier werden viele Fragen ihrer sozialen Existenz (Wohnen, Ausbildung, Kindergärten, Gesundheitswesen) entschieden. Die gemeindliche Autonomie erlaubt es, den Volksbegriff in Art. 20 und 28 Grundgesetz zu differenzieren und den zum Daueraufenthalt berechtigten EG-Ausländern ohne Verfassungsänderung kommunal-politische Rechte einzuräumen.
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Aus Politik und Zeitgeschichte, Bonn (1974) S. 3-32