Kostenverteilung von Warmwasser in verbundenen Anlagen bei Sondertatbeständen.

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Berlin

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0173-1564

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ZLB: R 199 ZB 7111

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RE

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Abstract

Die Subsumtion von Lebenssachverhalten unter vorgegebene Rechtsregeln ist eigentlich ein geläufiger rechtlicher Vorgang. Dieser wird umso einfacher, je konkreter die Norm auf einen Sachverhalt zugeschnitten ist. Die Kehrseite einer solchen Konkretisierung zeigt sich aber dann, wenn der spezielle Sachverhalt - wenn auch nur geringfügig - vom vorgegebenen Tatbestand abweicht. Dann scheint die Norm nicht mehr zu passen, und das sprichwörtliche "was nicht passt, wird passend gemacht" darf auf Rechtsregeln nicht angewendet werden. Um dieser Spezialitätenfalle zu entgehen, werden Rechtsregeln üblicherweise möglichst abstrakt formuliert, um mit ihnen alle denkbaren (und undenkbaren) Fälle zu erfassen. Diese Abstraktheit stößt wiederum bei bestimmten Rechtsgebieten an inhaltliche Grenzen; sie ist zum Beispiel bei technisch bestimmten Rechtsregeln nicht durchgängig anwendbar. Denn technische Begriffe sind vom Regelungsgegenstand her gesehen objektbezogen (und müssen dies auch sein), um ihren konkreten Zweck zu erfüllen. Ein derartig technisch bezogenes Regelwerk stellt auch die HeizkV dar, so dass sich bei ihrer Anwendung durchaus die Frage stellen kann, ob die in ihr enthaltenen Normen auch auf Sachverhalte anwendbar sein können, die vom vorgegebenen Wortlaut nicht (direkt) erfasst werden. Von den vier traditionellen Auslegungsregeln der juristischen Methodenlehre (grammatische Auslegung, systematische Auslegung, historische Auslegung und teleologische Auslegung) scheiden bei den technischen Normen die Wortlautinterpretation und auch diejenige nach dem Willen des Gesetzgebers aus; denn ein technischer Begriff ist vom Wortlaut her nicht interpretationsfähig: die vorgegebene Zahl ist als solche anzuwenden. Andererseits ist bei den "nur" technischen Verfahrensregelungen (z. B. § 9 Abs. 1 HeizkV) wesentliches Auslegungsmittel die Frage nach dem Sinn und Zweck der Regelung: Kann der so ermittelte Zweck auch auf anderem Wege erreicht werden oder muss die vorhandene Regelung als statisch angesehen werden? Dieser Frage soll anhand zweier Sondertatbestände bei verbundenen Anlagen nachgegangen werden.

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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Nr. 4

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S. 177-180

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