Das Gemeinwohl als Rechtsbegriff.
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SEBI: 70/751
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DI
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Abstract
Die Arbeit versucht nachzuweisen, daß die Argumentation mit einem verselbständigten und unaufgeschlüsselten Gemeinwohlbegriff keine zureichende Basis abgibt, um konkrete Gemeinschaftsinteressen rechtlich zu bewerten und Maßstäbe für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung zu schaffen. Der Gemeinschafts(rechts)wert eines bestimmten Gemeinschaftsinteresses und die damit korrespondierenden Sollensgebote können allein aus der Rückführung auf die jeweils begünstigten, positivrechtlich ausgeformten Rechts(schutz)güter und aus der Projektion auf die Staatsgrundnormen des Art. 20 Abs. 1 GG gewonnen werden. Die Arbeit erörtert ferner, ob dem Gemeinwohl als allgemeinem Verfassungsrechtsbegriff überhaupt eine Bedeutung beigemessen werden darf oder ob seine Verwendung nicht nur Ausdruck einer gedanklichen Bequemlichkeit ist. Nach einer Darstellung der positivrechtlichen Bedeutungsinhalte und der vorpositiven Normativität des Gemeinwohlbegriffs werden kurz historische und sozialethische Einflüsse auf den Bedeutungsgehalt dieses Begriffs vorgestellt. Die Arbeit setzt sich ferner mit den verfassungsrechtlichen Determinanten und der verfassungsgerichtlichen Gemeinwohldogmatik auseinander, um anschließend eine Bestimmungsmethode für Gemeinschaftswerte zu entwickeln. Als wichtigste Gemeinwohlwerte werden im weiteren Demokratie, Menschenwürde und Sozialstaatlichkeit herausgearbeitet.
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Keywords
Gemeinwohl, Gemeinschaftswert, Gemeinschaftsinteresse, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Recht, Politik
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Marburg: (1967), VIII, 193 S., Lit.
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Gemeinwohl, Gemeinschaftswert, Gemeinschaftsinteresse, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Recht, Politik