Wichtige Rechtsfragen bei der Behandlung von Betriebskosten.
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1985
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
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Zusammenfassung
Unter Betriebskosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück sowie die Nutzung des Hauses und der sonstigen Anlasgen und Einrichtungen entstehen. Eine Aufzählung der Betriebskosten findet sich in der Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung. Unter Vereinbarung von Betriebskosten wird auf grundsätzliche Betriebskosten, Klarheit der vertraglichen Regelung und auf die fehlende vertragliche Regelung beim Auslaufen der Preisbindung eingegangen. Es können Vorauszahlungen vereinbart werden. Die Umlage bei Erhöhungen der Betriebskosten kann durch vereinfachte Umlage oder durch Umlage im Rahmen des Vergleichsmietenverfahrens erfolgen. Es wird auf die Wahl des Verteilungsmaßstabes und die Abrechnung der Betriebskosten hingewiesen. (hg)
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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 39(1985), Nr.8, S.155-157