Raumplanung und Regionen unter dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips.

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SEBI: 76/2818

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Die schweizerische Verfassung überträgt dem Bund die Aufgabe, Grundsätze für eine durch die Kantone zu schaffende Raumplanung zu erlassen. Probleme ergeben sich hinsichtlich der Rechtssetzungskompetenzen, denn die Grundsatzgesetzgebungsbefugnis des Bundes darf im föderativen Staatsaufbau nicht dazu führen, daß das Subsidiaritätsprinzip durchbrochen wird. Andererseits fehlt auf der regionalen Ebene weitgehend eine staatliche Institution als Entscheidungsträger, wogegen der Kanton als Gliedstaat des Bundes meist keinen einheitlichen und spezifischen Planungsraum darstellt. Anliegen der Studie ist es, Vorschläge für die Reform bestehender Strukturen und die Inangriffnahme raumwirksamer staatlicher Maßnahmen zu unterbreiten. Beantwortet wird in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob die Bildung regionaler Kompetenzträger institutionell technisch durchführbar, planungstechnisch notwendig und staatspolitisch verantwortbar ist. Ein breiter Raum ist dabei der Erörterung des Grundsatzes der Subsidiarität als föderalistisches Aufbau- und planerisches Organisationsprinzip gewidmet.

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Region, Föderalismus, Subsidiaritätsprinzip, Raumplanung, Regionalplanung, Verfassungsrecht, Planung, Recht

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Zürich: Schulthess (1975), XXIX, 235 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1975)

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Region, Föderalismus, Subsidiaritätsprinzip, Raumplanung, Regionalplanung, Verfassungsrecht, Planung, Recht

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Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 473