Außenrolläden an Eigentumswohnungen. Der praktische Fall.

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IRB: Z 1696

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Zusammenfassung

Das nachträgliche Anbringen von Außenrolläden an Eigentumswohnungen bedarf jedenfalls dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage dadurch gestört wird, daß innerhalb eines in sich geschlossenen Bauabschnitts nur vereinzelt Rolläden, z.B. nur in einem von zwei Obergeschossen oder an einzelnen Fenstern eines Geschosses, angebracht werden. Dieses Ergebnis läßt sich einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.3.1991- 2 Z

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Schlagwörter

Eigentumswohnung, Rollladen, Fassade, Wohnungseigentumsgesetz, Gerichtsentscheidung, Wohnungsrecht

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In: Rolladen u.Sonnenschutz, 31(1992), Nr.4, S.46-47

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Eigentumswohnung, Rollladen, Fassade, Wohnungseigentumsgesetz, Gerichtsentscheidung, Wohnungsrecht

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