Auskünfte und Zusagen über künftige Verwaltungsakte.

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SEBI: CM 83

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Zusammenfassung

Die Untersuchung der rechtlichen Folgen, die durch Erklärungen von Verwaltungsbehörden über künftige Verwaltungsakte ausgelöst werden, hat ergeben, daß zwischen Zusagen und Auskünften zu unterscheiden ist. Eine Zusage liegt vor, wenn der Verwaltung ein - in gewissen Grenzen überprüfbarer - Raum für eigene Entscheidungen gegeben ist; dies ist der Fall im Bereich der freien gestaltenden Verwaltung, der Ermessensverwaltung und der von unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichnete Bereich. Dieser dergestalt freie Raum wird durch eine Zusage nach dem Vertrauensprinzip soweit eingeengt, daß die Verwaltung verpflichtet ist, den zugesagten Akt vorzunehmen, wenn die Zusage bereits schutzwürdige Dispositionen zur Folge gehabt hat. Durch eine rechtmäßige Auskunft (als rein tatsächliche Verwaltungshandlung) dagegen wird keine - unmittelbare oder mittelbare - Bindungswirkung ausgelöst. chb/difu

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Auskunft, Zusage, Verwaltungsakt, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Münster: (1965), XXXII, 186 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1965)

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Auskunft, Zusage, Verwaltungsakt, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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