Die Umwelthaftung der Organmitglieder von Kapitalgesellschaften.

v. Decker
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v. Decker

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Heidelberg

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ZLB: 98/2323

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DI

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Abstract

Die Organmitglieder von Kapitalgesellschaften sind wegen der Ausrichtung des deutschen Umwelthaftungsrechts auf individuelles Handeln und Unterlassen nicht die in erster Linie zur Haftung Verpflichteten. Die Haftung für das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in das Wasser gem. § 22 Wasserhaushaltsgesetz kann für das Organmitglied nur selten entstehen, da es kaum einmal so in die betrieblichen Abläufe eingreift, daß es die Anforderungen der Gewässerbezogenheit und Zweckgerichtetheit erfüllt. Auch die Haftung für unerlaubte Handlungen nach § 823 Abs. 1 BGB kann das Organmitglied vermeiden, indem es für den Aufbau eines lückenlosen, reaktionsschnellen sowie technisch und personell gut ausgestatteten Überwachungssystems innerhalb des Unternehmens und dessen unmittelbare Anbindung an die Unternehmensleitung sorgt. Eine Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB kommt vordringlich bei besonders schwerwiegenden Vorfällen mit Personenschäden auf der Grundlage der Vorschriften des Strafgesetzbuches in Betracht. Das Organmitglied wird allerdings meist nicht Adressat der Vorschriften sein. Nur gegenüber seiner eigenen Gesellschaft haftet das Organmitglied schärfer. lil/difu

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XIV, 313 S.

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Umwelt- und Technikrecht; 34