Rechtsprobleme der Verkehrsberuhigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten in Berlin.
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1987
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SEBI: Zs 1509-4
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Zusammenfassung
Unter Verkehrsberuhigung können alle Maßnahmen verstanden werden, die einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens und der Geschwindigkeit (von Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zur Fußgängerzone) dienen. Die juristischen Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass drei unterschiedliche Regelungsbereiche einschlägig sind: Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Bauplanungsrecht. Die Einführung verkehrsberuhigter Bereiche erfordert nicht nur straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen aufgrund von Ermessensentscheideng der Straßenverkehrsbehörde, sondern auch straßenrechtliche; es handelt sich dabei nicht vorrangig um ein technisches Problem. Rechtmäßige Vekehrsberuhigung liegt nicht vor, wo es sich im Ergebnis nur um Verkehrsbehinderung handelt (z.B. in Industrie- und Gewerbegebieten, bei Hauptverkehrsstraßen). Schranken für die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche ergeben sich aus Rechten anderer (z.B. gewerblicher Straßenanlieger) und aus den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit. Verkehrsberuhigung, insbesondere, wenn sie nicht nur punkturell, sonderen auch auf größeren Flächen durchgeführt werden soll, erfolgt zweckmäßig durch den Bebauungsplan. (DS)
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Deutsches Autorecht, München, ADAC 56(1987), Nr.8, S.237-256