Die Grundrechtssubjektivität selbständiger Anstalten unter besonderer Berücksichtigung von Rundfunkanstalten und kommunalen Kreditinstituten .

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SEBI: 74/4023

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Abstract

Die Frage nach der Grundrechtssubjektivität öffentlich-rechtlicher Anstalten ist nicht nur von rechtsdogmatischer Bedeutung, sondern auch von praktischer Relevanz.Die Überlegungen, ob selbständige Anstalten an Grundrechten teilhaben, müssen vom Inhalt des Art. 19 Abs. 3 GG ausgehen.Erörterungen über das Wesen der Grundrechte und über die formellen und materiellen Strukturmerkmale öffentlich-rechtlicher Anstalten zeigen auf, daß Anstalten öffentlichen Rechts sich in der Regel nicht auf Grundrechte berufen können, weil sie selbst materieller Träger der Staatsgewalt und damit Adressat der freiheitsschützenden Individualrechte sind.Eine materielle Betrachtungsweise kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß anstaltlich strukturierte Organisationen dem gesellschaftlich-privaten Bereich angehören und deshalb selbst Grundrechtsträger sein können.Beispiele hierfür bilden Rundfunkanstalten und kommunale Sparkassen, die wegen ihres singulären und spezifischen Charakters an subjektiven Grundrechten partizipieren.

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Anstalt öffentlichen Rechts, Sparkasse, Rundfunk, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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In: Kiel, (1974) 155 S., Lit.; Zus.

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Anstalt öffentlichen Rechts, Sparkasse, Rundfunk, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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