Art. 14 GG; §§ 5, 8, 9, 12 Schl.-H. DSchG. OVG 1 OVG A 68/82. Lüneburg, Urteil vom 16.1.1984.
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1985
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Mit Urteil vom 16.1.1984, - 1 OVG A 68/82, stellt das OVG Lüneburg fest: Die Eintragung eines Kulturdenkmals in das Denkmalbuch allein stellt noch keine für den Eigentümer unzumutbare Maßnahme dar. Die Eintragung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Erhaltung des Kulturdenkmals finanziell gesichert ist. Die Eintragung in das Denkmalbuch bringt für den Eigentümer Bindungen mit sich wie die Genehmigung der Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung des Kulturdenkmals durch die obere und untere Denkmalschutzbehörde. Bei diesen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange des Eigentümers Rücksicht zu nehmen. Ein Mindererlös bei Verkauf des Kulturdenkmals, der durch die Eintragung begründet ist, kann nicht als enteignende Wirkung angesehen werden. wg
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Deutsches Verwaltungsblatt (1984)Nr.6, S.284-286, Lit.