Vorrang der landwirtschaftlichen Nutzung im Dorfgebiet vor der Wohnnutzung. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.1.1995 - 5 S 908/94 -.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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RE
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Abstract
1. Die Vorschrift des Paragraphen 5 I Satz 2 BauNVO 1990 räumt der Landwirtschaft im Dorfgebiet Vorrang ein, vermindert mithin gegenüber einem für das betreffende Dorfgebiet typischen landwirtschaftlichen Betrieb die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung. 2. Diese Wertung des Verordnungsgebers hat zur Folge, daß ein für ein bestimmtes Dorfgebiet typischer Landwirtschaftsbetrieb mit traditioneller Tierhaltung - hier unter anderem 24 Schweine - gegenüber umgebender Wohnbebauung nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen das Rücksichtnahmegebot verletzt. Soweit Leitsatz. Die Kläger streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung seiner landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. In der Begründung wird auf die Unterscheidungsmerkmale zwischen einer traditionellen Tierhaltung und der Massentierhaltung eingegangen.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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Nr.6
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S.328-329