Enteignung und freihändiger Erwerb - zum Gebot, vor der Einleitung eines Enteignungsverfahrens den freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen zu versuchen.

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SEBI: 78/62

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Die deutschen Enteignungsgesetze gestatten die Einleitung eines Enteignungsverfahrens erst dann, wenn der ernsthafte Versuch des freihändigen Erwerbs geeigneter Grundstücke zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist. Dieses (einfach-) gesetzliche Verhandlungsgebot wird von Rechtsprechung und Literatur in den Rang einer verfassungsmäßigen Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung erhoben. Der Verfasser, der u. a. auch einen historischen Überblick über die Entwicklung des Verhandlungsgebots gibt, setzt sich mit diesem Institut kritisch auseinander. Nach seiner Ansicht gebieten weder Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsgarantie) noch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit, vor der Enteignung den freihändigen Erwerb zu versuchen. In einer rechtspolitischen Würdigung zeigt er die Nachteile des Verhandlungsgebots auf, wie z. B. Verzögerung öffentlicher Vorhaben und die Schwierigkeiten bei Ermittlung der Angemessenheit des Angebots. wd/difu

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Enteignung, Enteignungsrecht, Freihändiger Erwerb, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bodenrecht

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Bonn-Bad Godesberg: Kirschbaum (1976), XXXXV, 164 S., Lit.

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Enteignung, Enteignungsrecht, Freihändiger Erwerb, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bodenrecht

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Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Straßenverwaltung"; 11