Der Verzicht von Zivilpersonen im Verwaltungsrecht.

Brüggemann, Thomas
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1966

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SEBI: CO 281

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Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet Verzicht die Aufgabe dessen, was man hat oder haben kann. Der Begriff des Verzichts im Rechtssinne und seine Rechtsfolgen sind seit langem unklar. Der Autor gibt aus diesem Grunde eine Definition des Verzichtsbegriffs im Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des zivilrechtlichen Verzichtsbegriffs und untersucht sodann den Anwendungsbereich dieser Rechtsinstitution im Verwaltungsrecht. Im einzelnen geht er auf die Möglichkeiten des gesetzlichen und außergesetzlichen Verzichts im Verwaltungsrecht ein. Er erörtert die Verzichtbarkeit einzelner Rechtsvorteile (z. B. den Statusverzicht - Verzicht, der neben den vorverfassungsrechtlichen Menschenrechten alle durch den Staat gewährten Rechte und Pflichten beinhaltet) sowie die Verzichtbarkeit verwaltungsrechtlicher Berechtigungen (z. B. der Verzicht auf Sondernutzungserlaubnisse, auf Grundrechte usw.). kp/difu

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Münster: (1966), XIX, 89 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1965)

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