§§ 536, 539, 541a BGB. LG Essen, Urteil v. 25.8.1982 - Az. 1 S 324/82.
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1983
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Für die Frage, ob die Mietsache mangelhaft oder instandsetzungsbedürftig ist, ist die Höhe des vereinbarten Mietzinses nicht beachtlich. Hat der Vermieter es versäumt, im Laufe der Zeit erforderlich gewordene Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, kann die daraus resultierende Kostenbelastung dem Instandsetzungsanspruch des Mieters nicht entgegengehalten werden. Dem Instandsetzungsanspruch steht § 359 BGB entgegen; der Anspruch kann auch nicht durch Formularvertrag ausgeschlossen werden. Zum Anspruch auf Duldung der Modernisierung einer Zechensiedlung gelegenen instandsetzungsbedürftigen Wohnung. Das Urteil des Landgerichts stützt sich auf folgende §§: 24,2 536, 539, und 541 a BGB. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Instandsetzung , Miethöhe , Rechtsprechung , LG-Urteil
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.5, S.139-140, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Instandsetzung , Miethöhe , Rechtsprechung , LG-Urteil