Möglichkeiten interkommunaler Kooperation nach der Piepenbrock-Entscheidung des EuGH.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Im Ergebnis hält der Beitrag fest: Aus dem aktuellen Entwurf der Auftragsvergaberichtlinie sowie aus der Rechtsprechung des EuGH zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit ergibt sich demnach, dass eine solche Zusammenarbeit dann ausschreibungsfrei möglich ist, wenn sie die gemeinsame Wahrnehmung einer Gemeinwohlaufgabe vorsieht. Dies kann sowohl durch vertragliche Grundlage in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen oder aber in institutioneller Form, beispielsweise durch die Bildung eines Zweckverbandes oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens. Insbesondere beim Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die vom EuGH entwickelten Kriterien sowie die Kriterien der Novelle der Vergaberichtlinien einzuhalten. Danach spricht vieles dafür, dass eine gemeinsame Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe nur dann erfolgt, wenn jede Vertragspartei einen Beitrag leistet, der über eine bloße Kostenerstattung hinausgeht. Der Abschluss einer rein delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, mithin die Übertragung einer Aufgabe auf eine andere Gebietskörperschaft, wie sie § 23 Abs. 1, 1. Alt. GkG NRW beispielsweise vorsieht, dürfte insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 6 des Entwurfs der Auftragsvergaberichtlinie und dann nicht mehr möglich sein, wenn ein finanzieller Transfer bzw. eine Kostenerstattung vorgesehen ist. Denn Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie stellt diesbezüglich klar, dass Vereinbarungen und Entscheidungen über die Übertragung von Kompetenzen oder Verantwortlichkeiten nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn die Vereinbarung keine Vergütungsregelung vorsieht. Damit dürften jedenfalls "klassische" delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, wie sie nach § 23 GkG NRW, die eine Kostenerstattungsregelung in der Regel vorsehen, vergaberechtlich problematisch sein.
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Vergaberecht
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Nr. 2
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S. 99-109