Lärmschutz bei Fernstraßenbau. FStrG §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 1, 3 bis 8; BImSchG §§ 3, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BBauG 1960 § 12. BVerwG, Urteil vom 22.3.1985 - Az. 4 C 63.80 - VGH Kassel.
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1985
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Zusammenfassung
Der Umstand, dass im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 FStrG "betroffene Grundstücke" im ausgelegten Plan nicht kenntlich gemacht worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dadurch der Informationszweck des Anhörungsverfahrens gegenüber den Grundstückseigentümern nicht verfehlt worden ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 BlmSchG ist, soweit ihr Inhalt reicht, bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer Bundesfernstraße anzuwenden. Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird durch eine erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes sich verfestigende Straßenplanung nicht ihre durch die Art des Baugebietes vorgegebene Schutzwürdigkeit entzogen: sie werden insoweit nicht - plangegeben - vorbelastet. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht 5(1985), Nr.10, S.363-368, Lit.