Soziale Entschädigung als Teilsystem kollektiven Schadensausgleichs.

Schulin, Bertram
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1981

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SEBI: 82/379

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Der Begriff der sozialen Entschädigung als eigenständiges Schadensausgleichsinstitut existiert erst sei kurzem. Der Grundgedanke sozialer Entschädigung ist die Begründung von Einstandspflichten der Allgemeinheit bzw. der staatlichen Gemeinschaft wegen kollektiver Verantwortlichkeiten für individuelle Schäden. Mit Einführung des neuen Sozialgesetzbuches ist dieses Institut in P.5 SGB auch normiert worden. 190.0000 Nach der fr heren Fassung des 125 Abs. 1 (einfacher LandIn der Rechtswirklichkeit brachte die Normierung aber keine wesentliche Veränderung. Die Zielsetzung der sozialen Entschädigung als eigenständiger Systemzweig besteht aber gerade darin, Tatbestände zusammenfassen zu können, die bisher an rechtssystematisch verfehlter Stelle untergebracht sind, und bisher nicht geregelte Schadenssachverhalte erfassen zu können (z.B. Unfallversicherungsschutz der Lebensretter, Kindergartenkinder, Schüler usw.). Dabei gibt es den kollektiven Schadensausgleich nicht nur in den zum engen Bereich sozialer Entschädigung gehörenden Tatbeständen (z.B. Kriegsopferversorgung), sondern auch in der allgemeinen öffentlichrechtlichen Entschädigung. Das führt zu unterschiedlichen Ausgleichsregelungen, die der Autor einer Systematisierung unterzieht. kp/difu

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Köln: Heymann (1981), XXII, 333 S., Lit.; Reg.(jur.Habil.; Augsburg 1979)

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