Der mißbräuchliche Mietzins. Regel und Ausnahmen Art. 269 und 269a OR.

Schulthess
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Schulthess

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Zürich

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ZLB: 98/1874

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Abstract

Die Arbeit setzt sich mit den Regelungen zur Kontrolle des Mietzinses nach Artikel 269 und 269a des Obligationenrechts des schweizerischen Zivilgesetzbuches auseinander. Ziel ist, der veränderten Wirtschaftslage entsprechend zur Deregulierung des Mietrechts und damit zu einem gesunden Wohnungsmarkt beizutragen. Die Regelungen werden sehr genau untersucht, zusätzlich werden wirtschaftliche Hintergründe und Berechnungsbeispiele geliefert. Die Einführung einer allein am Markt orientierten Miete würde eine Verfassungsänderung notwendig machen. Auch eine Vielzahl von einfachgesetzlichen Regelungen müßte geändert werden. Als Mittelweg bieten sich sogenannte Freigrenzen an, die ein jährliches Limit für die Erhöhung des Mietzinses setzen. Hierfür wären lediglich Korrekturen in der Rechtsprechung nötig. Notwendig ist, daß der Gesetzgeber die Anforderungen an die Feststellung der Ortsüblichkeit der Miete herabsetzt. Die derzeitige Lage erlaubt es dem Vermieter nicht, sein Eigenkapital in genügendem Maße zu verzinsen. Ausreichende Korrekturen könnte schon die Rechtsprechung vornehmen. lil/difu

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XXIV, 147 S.

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Schriftenreihe zum Obligationenrecht; 55