Bebauungsrecht. Bundesbaugesetz §§ 1 Abs. 6 Satz 1, 30, 31, 34 Abs. 1 und 3 BaunutzungsVO §§ 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr.2, Abs. 7 Nr.3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1, 14, 15. Urteil des 4.Senats vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81.

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1983

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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146

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Zusammenfassung

Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist ungültig. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in einem "weiträumig" ("aufgelockert") bebauten bzw. bebaubaren Gebiet zulässig sein. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann sich je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 BBauG einfügen, auch wenn es bisher vergleichbare Anlagen dort nicht gibt.

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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 37 (1983)Nr.12, S.197-200

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