Der Architektenvertrag.

Schulz, Dieter
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1965

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SEBI: 79/5710

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Rechtsnatur und Folgerungen aus der rechtlichen Einorddung des Architektenvertrages insbesondere im Hinblick auf die Vertretungsmacht, die Haftung des Architekten, Vergütung der Leistungen, Kündigung des Vertrages und das Urheberrecht bilden den Gegenstand der Studie. Sie stellt fest, daß es einen typischen Architektenvertrag nicht gibt. Vielmehr richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem jeweiligen Inhalt des zwischen Bauherrn und Architekten abgeschlossenen Vertrages. Wenn die Leistung des Architekten überwiegend nur aus beaufsichtigenden Tätigkeiten wie Bauaufsicht und Oberleitung besteht, so ist der Vertrag ein Dienstvertrag. Er ist ein Werkvertrag, wenn er nur zur Plananfertigung verpflichtet. Enthält er beide Elemente, können die Schwierigkeiten, die sich in der Rechtsanwendung ergeben, durch vertragliche Vereinbarungen ausgeglichen werden. hw/difu

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Köln: (1965), XX, 114 S., Lit.

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