BBauG § 40 Abs. 2 Nr. 1. Planungsschaden, Übernahmeanspruch. BGH, Urteil v. 13.12.1984 - III ZR 175/83.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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RE

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Zusammenfassung

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Bebauungsplanänderung durch die als Bauland ausgewiesenes Gelände zur Grünfläche herabgezont wird. Der Grundstückseigentümer macht einen Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBauG geltend. Das Gericht stellt hierzu fest, dass der Übernahmeanspruch nur geltend gemacht werden kann, wenn es dem Eigentümer selbst wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das von einer fremdnützigen planerischen Festsetzung betroffene Grundstück zu behalten. Mit Blick auf den zeitlich nach der Bebauungsplanänderung eingetretenen Eigentümerwechsel stellt das Gericht ferner fest, dass es nicht ausreicht, wenn die wirtschaftliche Unzumutbarkeit in der Person eines Rechtsvorgängers lag. (kl)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplan, Bauland, Grünfläche, Enteignungsgleicher Eingriff, Entschädigung, Rechtsprechung, Bebauungsplanänderung, Planungsschaden, Enteignung, Übernahmepflicht, Herabzonung, Paragraph 40, Bundesbaugesetz, BGH-Urteil, Recht

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.18, S.794-795, Lit.

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Bebauungsplan, Bauland, Grünfläche, Enteignungsgleicher Eingriff, Entschädigung, Rechtsprechung, Bebauungsplanänderung, Planungsschaden, Enteignung, Übernahmepflicht, Herabzonung, Paragraph 40, Bundesbaugesetz, BGH-Urteil, Recht

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