Voraussetzungen für die Erteilung der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Enteignung für eine Hochspannungsleitung. Urteil des Bundesgerichts, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 20.7.1979.

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Das in Art. 1 Enteignungsgesetz vom 18.3.1971 umschriebene Enteignungsrecht gibt dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommision das Recht zur vorzeitigen Besitzeinweisung für die Erstellung einer Hochspannungsanlage. Die Ausübung dieses Enteignungsrechts obliegt dem Bund oder kann an dritte übertragen werden. Den Eigentümern von elektrischen Starkstromanlagen steht das Enteignungsrecht für die Errichtung zur Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie aber nicht schon von Gesetzes wegen zu; er muss in jedem Einzelfall vielmehr ausdrücklich übertragen werden. Eine Entscheidung des Bundesgerichts zu Artikel 43, 53 E1G und Artikel 76 EntG. hn

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Recht, Energie, Eigentum, Enteignung, Hochspannungsleitung, Besitzeinweisung, Elektrizitätsversorgung, Rechtsprechung

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 81(1980) Nr.1, S.31-35

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Recht, Energie, Eigentum, Enteignung, Hochspannungsleitung, Besitzeinweisung, Elektrizitätsversorgung, Rechtsprechung

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