OLG Karlsruhe, Beschluß v. 19.12.1982 - Az. 9 ReMiet 2/82.
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1983
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ZZ
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Ein Gutachten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG, in dem zur Ermittlung der ortsüblichen Miete keine konkreten Vergleichsobjekte angeführt sind, ist jedenfalls dann nicht hinreichend begründet, wenn daraus nicht wenigstens zu erkennen ist, dass dem Sachverständigen Vergleichswohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl und deren Mietpreisgestaltung bekannt sind und dass er die zu beurteilende Wohnung in vergleichender Abwägung in das Mietpreisgefüge der Vergleichswohnungen eingeordnet hat, der Sachverständige vielmehr nur erklärt, er bemesse die ortsübliche und vergleichbare Miete aufgrund seiner Berufserfahrung und Kenntnis des örtlichen und regionalen Wohnungsmarktes, die auf der Beobachtung anderer Mietobjekte und der marktmäßigen Preisgestaltung und den Angeboten durch die Presse beruhe. -z-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Miethöhe , Mieterhöhung , Vergleichsmiete , Gutachten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , OLG-Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.5, S.133-135, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Miethöhe , Mieterhöhung , Vergleichsmiete , Gutachten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , OLG-Urteil