Radwegebenutzungspflicht nur bei besonderen Umständen. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.9.2003 - 3 A 275/02.

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0934-1307

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ZLB: 4-Zs 4033

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Abstract

StVO §§ 2 IV, 45 IX: 1) Radfahrern steht es nach § 2 IV StVO im Grundsatz frei, ob sie den Radweg oder die Straße benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bedarf eines erhöhten Begründungsaufwandes. 2) Nach § 45 IX StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, die nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig macht. 3) Fehlt es an solchen zwingenden Umständen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der streitgegenständliche Radweg den Anforderungen der VwV zu § 2 StVO entspricht.

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 4

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S. 221 - 222

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