Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB.BGH, Urteil v. 22.5.1985 - Az.VIII ZR 220/84.

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1985

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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866

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Zusammenfassung

Der Schadenersatzanspruch nach BGB § 249 beschränkt sich im Falle der Beschädigung einer mit den gemieteten Räumen verbundenen Anlage auf diese, wenn sie sich in tatsächlicher Hinsicht von der Gesamtsache trennen lässt und technisch einer isolierten Wiederherstellung zugänglich ist. Handelt es sich dabei um eine unvertretbare Sache, kann der Geschädigte nicht Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution verlangen. (-z-)

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 34(1985), Nr.8, S.187-192, Lit.

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