"Altanlagen" nach der VAwS - Verordnung über Altanlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe.

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IRB: Z 1393

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Die Regelungen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen gelten nicht nur fuer Anlagen, die nach dem 01.10.1976 (4.Novelle WHG) aufgestellt worden sind und betrieben werden.Sie gelten auch fuer solche Anlagen aus dem Zeitraum vor dem 01.10.1976.Allerdings ist die formale Erfordernis eines wasserrechtlichen Brauchbarkeitsnachweises dann nicht erforderlich, wenn die Verwendung am 01.10.1976 nach bis dahin geltendem Recht zulaessig war.(-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Verordnung, Wasserrecht, Lagerung, Altanlage, Wassergefährdung, Stoffeintrag, Abfüllung, Umschlag, Anlagenprüfung, Recht, Wasser

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BBR.Wasser und Rohrbau 37(1986), Nr.10, S.373-376, Abb.;Tab.;Lit.

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Verordnung, Wasserrecht, Lagerung, Altanlage, Wassergefährdung, Stoffeintrag, Abfüllung, Umschlag, Anlagenprüfung, Recht, Wasser

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