Die Obergrenze der Entschädigung bei Betriebsverlagerungen infolge öffentlich-rechtlicher Maßnahmen.

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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Zusammenfassung

Vermögensnachteile, die Unternehmungen durch Betriebsverlagerungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen entstehen, sind durch die öffentliche Hand zu entschädigen. Die Entschädigung für Folgekosten ist nur dann zu gewähren, wenn die durch die Enteignung entstehenden Nachteile nicht ganz oder teilweise bei der Bemessung der Substanzentschädigung Berücksichtigung gefunden haben oder nicht durch sonstige Vermögensvorteile infolge der Enteignung ausgeglichen sind. Die konkrete Ermittlung der Entschädigungsobergrenze bei Verlagerung gewerblicher Betriebe in der Bewertungspraxis ist mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Zentrale Größe für die Folgekosten ist der Begriff des Unternehmenswertes. rh

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Recht, Bundesbaugesetz, Eigentum, Betrieb, Betriebsverlagerung, Kosten, Bewertung, Folgekosten, Liquidationskosten, Vermögensnachteil

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Betr.-Berater 36(1981)Nr.21, S.1246-1249, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Eigentum, Betrieb, Betriebsverlagerung, Kosten, Bewertung, Folgekosten, Liquidationskosten, Vermögensnachteil

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