Das Verhältnis zwischen Landtag und Landesregierung nach der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: 2002/197
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DI
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Zusammenfassung
In der Verfassung des Freistaates Thüringen ist sowohl dem Landtag als auch der Landesregierung die Stellung als "oberstes Organ" zugewiesen. Mit dem verfassungsrechtlichen Beziehungsgeflecht dieser beiden Verfassungsorgane setzt sich der Autor auseinander. Er arbeitet nicht nur deutlich heraus, in welchem Verhältnis beide Institutionen zueinander stehen, sondern zeigt auch die gegenseitigen Einwirkungsmöglichkeiten, die die Verfassung des Freistaates Thüringen beiden Verfassungsorganen gewährleistet. Darüber hinaus gibt er Antwort auf die Fragen, ob Bereiche bestehen, die ausschließlich dem Landtag oder der Landesregierung zugewiesen sind, und welche Regelungen in der Verfassung getroffen wurden, damit die jeweiligen Bereiche vor einem externen Zugriff geschützt sind. difu
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269 S.
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Jenaer Schriften zum Recht; 26