Zum Fragerecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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RE
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Abstract
Nach der Konzeption aller deutschen Gemeindeordnungen ist der Gemeinderat das Hauptorgan der Gemeinde. Er ist in gewisser Weise Gegenspieler und Kontrolleur des Hauptgemeindebeamten, des Bürgermeisters als Leiter der Verwaltung. Daher müssen dem Gemeinderat und möglicherweise auch einem Teil davon oder seinen Fraktionen oder dem einzelnen Ratsmitglied Instrumente zur Verfügung stehen, die diese in die Lage versetzen, ihrer Aufgabe nachzukommen. Diese Kontroll- und Informationsrechte werden in dem Artikel - insbesondere unter dem Aspekt des Minderheitenschutzes - betrachtet.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 7
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S. 231-237