Vollständige Barrierefreiheit bis 2020 eine Illusion - Was können die Städte in NRW leisten?
Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Städtetag Nordrhein-Westfalen
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DE
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Köln
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ZLB: Kws 860 ZB 6748
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Abstract
Die Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Verankert wurden dabei neue Vorschriften zur Barrierefreiheit der Personenbeförderung und erstmals eine zeitliche Frist. Nach Paragraph 8 Absatz 3 PBefG werden die Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nunmehr verpflichtet, im Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. In dem Beitrag wird zunächst auf den Begriff der vollständigen Barrierefreiheit eingegangen, es wird auf Ausnahmen von der Barrierefreiheit hingewiesen und es werden Hinweise zur Umsetzung gegeben. Anschließend werden die Ergebnisse einer Kurzbefragung vorgestellt, die der Städtetag Nordrhein-Westfalen (StNRW) bei seinen Mitgliedstädten durchgeführt hat. Die Fragestellungen waren: Wie hoch wird der Nachrüstungsbedarf an Haltekantenstellenkanten getrennt nach U-/Stadtbahn, Straßenbahn/Bus gesehen, um vollständige Barrierefreiheit zu erreichen? Wie hoch werden die Kosten für die Nachrüstung überschlägig geschätzt? In welcher Höhe stehen Haushaltsmittel für die Nachrüstung zur Verfügung? Wie wird realistisch der Zeithorizont zur Erreichung vollständiger Barrierefreiheit eingeschätzt?
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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Nr. 6/7
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S. 7-10