Wann beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist für den Architekten?
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: Zs 6672
IRB: Z 1930
BBR: Z 558
IRB: Z 1930
BBR: Z 558
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Abstract
Nach dem Wortlaut des neuen § 634 a BGB verjähren sowohl die Mängelansprüche gegen die Bauunternehmer als auch gegen die Architekten in fünf Jahren von der Abnahme an gerechnet (§ 634 a II Nr.2 Unterabs. II BGB n.F.). Was der Gesetzgeber anscheinend nicht gesehen hat, sind die beiden Hürden, die die Rechtsprechung - und ihr folgend die Lehre - dem Architekten vor die Abnahme seines Architektenwerks gesetzt haben und mit denen die Gleichstellung unterlaufen wird. Der Autor geht der Frage nach, ob der Gesetzgeber sein erklärtes Ziel der Gleichstellung dennoch erreicht hat, weil die herrschende Meinung sich möglicherweise korrigieren muss. difu
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 4
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S. 177-181