Richtervorlagen in Eilverfahren? Ein Beitrag zum Verhältnis verfassungsgerichtlicher konkreter Normenkontrollverfahren nach "Vorabentscheidungsverfahren" nach Art. 177 EG-Vertrag zu Verfahren des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der VwGO.

Duncker & Humblot
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Duncker & Humblot

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Berlin

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 97/1736

item.page.type

item.page.type-orlis

DI
S

relationships.isAuthorOf

Abstract

Eine Bewerberin wird gegenüber einem männlichen Mitbewerber bei der Besetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst aufgrund des Frauenförderungsgesetzes des Landes X bevorzugt. Der männliche Konkurrent ersucht vor dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz. Der Richter hält die Bestimmungen des Frauenförderungsgesetzes für unvereinbar mit § 7 Beamtenrechtsrahmengesetz und Art. 3 II, III GG. Nach Art. 100 I GG trifft das Gericht, das eine entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig hält, die Pflicht, das Verfahren auszusetzen und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Frage ist, ob die Vorlagepflicht des Richters auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt. Die Aussetzung des Verfahrens könnte dem Antragsteller Rechtsschutz abschneiden und so mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG kollidieren. Der Verfasser diskutiert die unterschiedlichen Lösungsansätze zu diesem Problem und geht auf die entsprechende Problemkonstellation beim Richtervorlageverfahren im Europarecht ein. gar/difu

Description

Keywords

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

428 S.

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries

Schriften zum Öffentlichen Recht; 719