Anwendung des Mietpreisrechts bei Abschluß eines Wärmelieferungsvertrags. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.12.1978 - VIII ZR.

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1980

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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

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Zusammenfassung

Das Urteil lautet: Hat der Mieter eines preisgebundenen Wohnraums auf Veranlassung des Vermieters mit dem von diesem bezeichneten Versorgungsunternehmen einen Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen, so ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Wärmelieferanten das Mietpreisrecht auch nicht entsprechend anwendbar. Der Wärmelieferant ist nicht verpflichtet, dem Mieter über die Gestehungskosten der Wärmeherstellung und -lieferung Rechnung zu legen. kj

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 31(1979)Nr.5, S.117-118

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