Negative Angebotsstruktur in Kernbereichen der Städte. Landesregierung beantwortet Kleine Anfrage. Länderspiegel.
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SEBI: Zs 1002-4
BBR: Z 515
IRB: Z 950
BBR: Z 515
IRB: Z 950
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Zusammenfassung
Im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nennt der nordrhein-westfälische Minister für Landes- und Stadtentwicklung Möglichkeiten zur Milderung der Innenstadtbedrohung durch Sex-Shops, Peep-Shows, Spielhallen u.a. Innerhalb eines Bebauungsplangebietes sind solche Betriebe Vergnügungsstätten, die in MK-Gebieten allgemein, in WB-Gebieten ausnahmsweise und in WS-, WR-, WA-, MD- und MI-Gebieten nicht zulässig sind. In unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Zulässigkeit nach der Art und Weise des Einfügens in die nähere Umgebung. Mit gewerberechtlichen Mitteln kann nur gegen Live-Shows vorgegangen werden. An weiteren Einwirkungsmöglichkeiten werden genannt: Baugebietsgliederung, Veränderungssperre und Baugesuchszurückstellung. (IRPUD)
Beschreibung
Schlagwörter
Standort, Innenstadt, Stadtplanung/Städtebau, Freizeit, Freizeit, Vergnügungsviertel
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Das Rathaus 35(1982), Nr.10, S.556-557
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Standort, Innenstadt, Stadtplanung/Städtebau, Freizeit, Freizeit, Vergnügungsviertel