BBauG § 35 Abs.2 und 3. BVerwG, Urteil v. 20.1.1984 - Az. 4 C 70.79 - VGH München.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ziele der Raumordnung und Landesplanung können nur dann als öffentlicher Belang die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG hindern, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung eines Einzelvorhabens sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die über den Aussagegehalt des BBauG § 35 Abs. 2 und 3 hinausgehen, haben keine Bedeutung als öffentlicher Belang im Sinne dieser Vorschrift. Ziele der Raumordnung und Landesplanung geben für nachgeordnete Planungen, insbesondere die Bauleitplanung der Gemeinden, im allgemeinen nur einen grobmaschigen Rahmen vor, der Planungsspielräume offen lässt. rh

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Raumordnung, Landesplanung, Bauvorhaben, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Außenbereich, BVerwG-Urteil, Planungsspielraum

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.4, S.199-200, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Raumordnung, Landesplanung, Bauvorhaben, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Außenbereich, BVerwG-Urteil, Planungsspielraum

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