§ 4 Abs.3 WoBindG. Urteil des LG Mönchengladbach vom 11.3.1988 - AZ 2 S 420/87.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Kurze Darlegung der Entscheidungsgründe. Das Gericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der vom Wohnungsamt der Stadt festgesetzten Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich DM 144 nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung verneint. Nach dem Wohnungsbindungsgesetz darf der Vermieter eine Wohnung nur dann zum Mietgebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übergibt und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Der Vermieter kann nicht die festgesetzte Ausgleichszahlung als Schaden gegenüber dem Mieter geltend machen. (hb)

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Schlagwörter

Wohnungsbindungsgesetz, Vermieter, Mieter, Festsetzung, Rechtsprechung, Wohnberechtigung, Wohnungsamt, Ausgleichsabgabe, Vertragsverletzung, Wohnungsrecht

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.66-67

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Wohnungsbindungsgesetz, Vermieter, Mieter, Festsetzung, Rechtsprechung, Wohnberechtigung, Wohnungsamt, Ausgleichsabgabe, Vertragsverletzung, Wohnungsrecht

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