Nicht mehr als eine Klarstellung - Interkommunale Kooperationen nach dem EuGH-Urteil Stadtreinigung Hamburg.
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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1617-1063
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ZLB: Zs 6945
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RE
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Abstract
Kaum hat der EuGH einmal eine Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen einen Mitgliedstaat wegen eines angeblichen Vergaberechtsverstoßes abschlägig beschieden, schon schießen die Spekulationen ins Kraut, der Gerichtshof habe (nun endlich) eine neue - ungeschriebene - Ausnahme gefunden, nach der alle billig und gerecht denkenden Fachleute schon seit langem gerufen hätten. In Deutschland ist die Vergaberechtswelt in Begeisterung ausgebrochen, weil der EuGH mit seinem Urteil vom 9.6.2009 (Rs. C-480/06) Stadtreinigung Hamburg angeblich die interkommunale Kooperation dem Zugriff des Vergaberechts entzogen habe. Schnell wird der Ruf laut, nun solle der Gesetzgeber endlich und schleunigst die noch in der letzten GWB-Novelle gescheiterte Ausnahmevorschrift für Auftragsvergaben zwischen Gemeinden in §99 GWB aufnehmen. Doch bevor man meint, der EuGH entferne sich von seinem Urteil in der Sache Spanien ./. Kommission (Rs. C-84/03, wonach ein von einem öffentlichen Auftraggeber an andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilter Auftrag nicht generell vom Vergaberecht befreit ist, lohnt ein genauer Blick darauf, was und insbesondere wozu der Gerichtshof in der Sache "Stadtreinigung Hamburg" entschieden hat.
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Vergaberecht
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Nr. 3
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S. 427-433