Eigentumsrecht. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung.

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SEBI: 79/1450

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Abstract

Karl Marx hat nachgewiesen, daß Eigentum nicht ein isoliertes Verhältnis Mensch - Sache bedeutet, sondern immer ein gesellschaftliches Verhältnis auf Grundlage der jeweiligen Produktionsbedingungen. D.h. auch Eigentum ist keine statische Größe, sondern unterliegt den objektiv gültigen Entwicklungsgesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Verhältnisse. Die DDR, die diese Erkenntnisse zu verarbeiten versucht, unterscheidet Eigentum in sozialistisches und persönliches. Die Autoren interpretieren die DDR-Gesetzgebung unter Punkten wie Kauf, Verkauf, Vertrag, Eigentumsrecht, Geld, Wertpapiere, Grundstück, Nutzungsrecht, Hypothek u.s.w. Das Buch stellt also keine Sammlung von Gesetzestexten dar, obwohl es auf die entsprechenden Paragraphen verweist. ws/difu

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Gemeineigentum, Privateigentum, Nutzungsrecht, Eigentumsrecht, Wohnen, Grundstück, Gesetzgebung, Sozialismus, Bodenrecht, Erholung

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Berlin/DDR: Staatsverlag (1979), 112 S., Reg.

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Gemeineigentum, Privateigentum, Nutzungsrecht, Eigentumsrecht, Wohnen, Grundstück, Gesetzgebung, Sozialismus, Bodenrecht, Erholung

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Grundriß Zivilrecht; 2