Die erhaltenswerte Bausubstanz als Rechtsbegriff.

Heymanns
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Heymanns

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

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Abstract

Erhaltenswerte Bausubstanz umfasst bauliche Anlagen, Mehrheiten und Teile von Anlagen und Siedlungen von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung einschließlich Ortsteile, Straßen und Plätze und deren Umgebung, wobei der bundesrechtlich geprägte Begriff (z.B. § 24 EnEV) weniger Anforderungen stellt als der Kulturdenkmalbegriff der Landesdenkmalschutzgesetze. Da einzelne Gegenstände erhaltenswerter Bausubstanz gegenüber Verunstaltung oder Zerstörung praktisch schutzlos sind, muss der Staat den Schutz dieser Bausubstanz im öffentlichen Eigentum regeln. Bei der Bausubstanz im Eigentum Privater bedarf es bei einer Veränderung des Gegenstandes einer Meldung an eine zuständige Stelle, falls die Bausubstanz mehr als 60 Jahre alt ist, damit der private Eigentümer bei der geplanten Maßnahme beraten werden kann.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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Nr. 15

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S. 959-968

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