Die Selbstbindung der Verwaltung auf Grund des Gleichheitssatzes.
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SEBI: CK 165
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Zusammenfassung
Nach Art. 1 (3) GG ist der Gleichheitssatz des Art. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht für die öffentliche Gewalt in ihrer Gesamtheit maßgebend. Hieraus sind für den Bereich der Exekutive die Gebote der Lastengleichheit und der gleichen Begünstigung entnommen worden. Das Gebot gleicher Begünstigung, mit dem sich die Arbeit beschäftigt, hat große Bedeutung im Verhältnis zum Recht des Staatsbürgers auf fehlerfreie Handhabung des Verwaltungsermessens gewonnen. Nach einer kurzen Erläuterung der Tragweite des Gebots der gleichen Begünstigung werden einige typische Beispiele für seine Durchführung in der Rechtsprechung gegeben. Die eigene Stellungnahme zu den bisher ersichtlichen Versuchen der rechtlichen Konkretisierung des Gedankens der gleichen Begünstigung erfolgt erst nach einer grundsätzlichen Überprüfung, ob die Ableitung eines dahingehenden Gebotes für die Verwaltung aus dem Gleichheitssatz berechtigt ist. chb/difu
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Gleichheitssatz, Selbstbindung, Ermessen, Begünstigung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Hamburg: Hansischer Gildenverlag (1963), 113 S., Lit.(jur.Diss.; Kiel 1961)
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Gleichheitssatz, Selbstbindung, Ermessen, Begünstigung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Kieler rechtswissenschaftliche Abhandlungen; 4