Das neue Anordnungsrecht des Bestellers.

Werner
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Werner

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DE

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Düsseldorf

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0340-7489

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ZLB: R 291 ZA 775
IRB: Z 852

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Abstract

Bislang war es im Werkvertragsrecht des BGB nicht vorgesehen, dass ein Besteller einseitig Anordnungen zur Änderung oder Ergänzung des abgeschlossenen Vertrages vornehmen konnte. Hier gab es einen wesentlichen Unterschied zu VOB/B-Verträgen. Für VOB/B-Verträge ist nach § 1 Abs. 4 festgelegt, dass der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Änderungs- oder Ergänzungsleistungen mit auszuführen hat, es sei denn sein Betrieb ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Wollte der Auftraggeber nach altem BGB-Recht Änderungen, musste ein neuer BGB-Vertrag abgeschlossen werden. Auf der einen Seite (VOB/B) findet die Anordnung im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrages statt, in dem der Auftragnehmer bereits vertraglichen Zwängen unterliegt, und auf der anderen Seite (BGB) bedurfte es eines neuen Vertrages, in welchem dem Auftragnehmer neue Freiheiten eröffnet wurden.

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Baurecht

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Nr. 9

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S. 1427-1441

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