Großfeuerungsanlagen-VO seit 1.7.1983 in Kraft.
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1984
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ZZ
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IRB: Z 898
SEBI: Zs 919-4
BBR: Z 71
SEBI: Zs 919-4
BBR: Z 71
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Zusammenfassung
Es wird der Inhalt der neuen Großfeuerungsanlgen-VO kurz dargestellt. Neben der TA Luft obliegt der Großfeuerungsanlagen-VO einem weiteren technischen Normenkombinat und damit der besondere Vorsorgeschutz vor Verschmutzung der Luft durch übergroße Auswürfe von Massenkonzentrationen. Die VO stellt sich somit als ein eingrenzendes technisches Grenzwert-Instrumentarium dar. Für Altanlagen wichtig ist das Gebot des § 36 VO, wonach Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Anforderungen durch den Altanlagenbetreiber unverzüglich nach dem 1.7.1983 einzuleiten sind. Bußgeldvorschriften und Straftatbestände enthält die Verordnung nicht, doch treffen hier die §§ des Bundesimmissionsschutzgesetzes. hg
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Kommunalwirtschaft, Wuppertal (1983)Nr.8, S.280-281, Lit.