Naturschutz und Planung. Diskussionsbeitrag für den Arbeitskreis B "Naturschutz und Planung" der umweltrechtlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V. am 7./8.11.1980 in Berlin.

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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212

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Zusammenfassung

Die Bedeutung des Naturschutzes hängt vor allem vom Planungsinstrumentarium und den Zuständigkeiten ab. Die Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder haben dazu die Landschaftsplanung eingeführt. Ihre Umsetzung in andere Planungen ist für die Durchsetzungsfähigkeit der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes von größter Bedeutung. Da Landschaftsplanung als eigenständige naturschutzrechtliche Planung nicht mit den gleichen verfahrensrechtlichen Sicherheiten ausgestattet ist wie die Raumplanung, setzt sich der Autor thesenhaft für die integrierte Planung ein, bei der Landschaftsplanung Teil der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist, und umreißt die dafür notwendige Gesetzesänderung. bm

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Schlagwörter

Umweltpflege, Naturschutz, Landschaftsschutz, Durchsetzbarkeit, Planungsinstrument, Zuständigkeit, Verfahrensrecht, Raumplanung, Gesetzesänderung, These

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Der Städtetag, Stuttgart 34(1981)Nr.7, S.466-467

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Umweltpflege, Naturschutz, Landschaftsschutz, Durchsetzbarkeit, Planungsinstrument, Zuständigkeit, Verfahrensrecht, Raumplanung, Gesetzesänderung, These

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